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Aufnahmerichtlinien des Sportbundes Rheinland für Vereine Vereinsgründung
Die Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden im Sportbund Rheinland richtet sich nach § 4 der Satzung unter Beachtung der folgenden Richtlinien (§ 4 Nr. 4 der Satzung).
Vereine können in den Sportbund Rheinland aufgenommen werden, wenn sie
- 1. Mitglied in einem Fachverband des Sportbundes Rheinland bzw., falls ein solcher nicht besteht, Mitglied in einem Landesfachverband sind (Ausnahme: § 4 Nr. 2 Satz 2 der Satzung),
- 2. vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind,
- 3. die Satzung, die Ordnungen und die Aufnahme-Richtlinien des Sportbundes Rheinland anerkennen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Sportbund Rheinland zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
- · eine Satzung des Vereins,
- · ein Verzeichnis der Vorstandsmitglieder und derer Funktionen,
- · eine Erklärung über die Mitgliederzahl und die betriebenen Sportarten,
- · ein (ggf. vorläufiger) Körperschaftssteuerfreistellungsbescheid des zuständigen Finanzamtes betreffend die Gemeinnützigkeit.
- Wird ein Verein nach § 4, Nr. 2, Satz 2 der Satzung aufgenommen, der später einem Fachverband im Sinne § 2, Nr. 1 dieser Richtlinien zugeordnet werden kann, hat er zur Meidung des Ausschlusses binnen drei Monaten die Mitgliedschaft in diesem Fachverband nachzuweisen.
Die Mitgliedschaft erlischt im Sinne von § 4, Nr. 6 der Satzung, wenn eine der Aufnahmevoraussetzungen nach § 2 Nr. 1 und 2 nachweislich entfallen ist.
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